+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die NZBen bestimmen den Umfang der zur Verfügung zu stellenden Daten, das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu den Daten sowie eventuelle sonstige Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Daten unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsrahmens und beliebiger sonstiger Einschränkungen, die sich aus der vertraulichen Natur der Daten ergeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung