+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Dieser Artikel verleiht Berichtspflichtigen keinen Anspruch auf Rückmeldeverfahren bzw. auf Erhalt spezifischer Informationen im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens oder anderer Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung