+Artikel 11 4

Artikel 11 4

(4)   Die NZBen sind berechtigt, einem Berichtspflichtigen vorübergehend den Zugang zu spezifischen Kreditdaten aus einem Rückmeldeverfahren zu verweigern, wenn der Berichtspflichtige seine eigenen statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Exaktheit der Daten, nicht erfüllt hat und in den Fällen, in denen ein Berichtspflichtiger seine in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung