+Artikel 11 5

Artikel 11 5

(5)   Die NZBen sind berechtigt, anderen NZBen den Zugang zu den granularen Kreditdaten, die sie für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens erheben, zu verweigern. Die NZBen sind berechtigt, im Hinblick auf die Bereitstellung granularer Kreditdaten Reziprozität von jeder NZB zu verlangen, die Daten von einer anderen NZB für die Zwecke eines Rückmeldeverfahrens verlangt. Daten zu einer institutionellen Einheit eines in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Berichtspflichtigen dürfen immer für Rückmeldeverfahren durch die betreffende NZB des Berichtspflichtigen verwendet werden, unabhängig davon, wo die institutionelle Einheit gebietsansässig ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung