+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Rechtsträger oder Teile von Rechtsträgern, über die Kreditdaten gemeldet wurden, haben ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bei der betreffenden NZB. Ferner können Rechtsträger verlangen, dass Berichtspflichtige sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung