+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die NZBen können einem Rechtsträger oder Teilen von Rechtsträgern den Zugang zu den in Bezug auf diese gemeldeten Kreditdaten nur insoweit verweigern, als:

a)

ein solcher Zugang die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Berichtspflichtigen, zum Beispiel in Bezug auf interne Bonitätsbeurteilungen, oder Dritter, insbesondere der Rechtsträger, über die Kreditdaten gemeldet wurden, verletzen würde oder

b)

die Daten nicht verwendet wurden, um ein Rückmeldeverfahren gemäß Artikel 11 einzurichten oder zu erweitern, und sie nicht Zugang zu diesen Daten nach Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung