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Artikel 13 1

(1)   Die Berichtspflichtigen melden Kreditdaten mit dem Stand der folgenden Meldestichtage:

a)

für monatliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag des Monats;

b)

für vierteljährliche Übermittlungen gilt der jeweils letzte Tag im März, Juni, September und Dezember.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung