+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Die NZBen benachrichtigen die Berichtspflichtigen über die Berichtspflichten mindestens 18 Monate vor dem ersten Meldestichtag, zu dem diese Berichtspflichtigen Daten gemäß dieser Verordnung vorbehaltlich sonstiger Berichtspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen melden müssen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung