+Artikel 13 5

Artikel 13 5

(5)   Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (11) festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung