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+Artikel 13 7 |
Artikel 13 7(7) Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten, die als ausländische Niederlassungen gelten, werden von den NZBen am 20. banküblichen Arbeitstag nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss an die EZB übermittelt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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