(8) Die NZBen übermitteln der EZB zusammen mit der ersten Übermittlung von Kreditdaten die Referenzdaten für alle Vertragspartner gemäß Abschnitt 1 aus der Meldevorlage 1 in Anhang I. Wenn eine Änderung auftritt, aktualisieren die NZBen die Daten bis spätestens zur Übermittlung von Kreditdaten, die für den ersten Meldestichtag relevant sind, an dem oder vor dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde. Nur insoweit die NZBen die Berichtspflichtigen nicht darüber unterrichten, dass sie aktualisierte Vertragspartner-Stammdaten aus anderen Quellen erhalten haben, aktualisieren die Berichtspflichtigen diese Daten, indem sie die NZBen über alle Änderungen bis zu dem von der betreffenden NZB verlangten Datum unterrichten, jedoch spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kreditdaten an die betreffende NZB für den ersten Meldestichtag nach dem Wirksamwerden der Änderung zu melden sind.