+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen — fest und setzen diese um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren a) die Lieferung der geforderten statistischen Daten gewährleisten und b) eine Überprüfung der Erfüllung der in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen ermöglichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung