(2) Die NZBen legen die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren gemäß dieser Verordnung und ihrer nationalen Rechtsrahmen — soweit diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen — fest und setzen diese um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren a) die Lieferung der geforderten statistischen Daten gewährleisten und b) eine Überprüfung der Erfüllung der in Anhang V festgelegten Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen ermöglichen.