+Artikel 15 Verschmelzung, Spaltung und Reorganisation
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Artikel 15 Verschmelzung, Spaltung und Reorganisation
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 15 1
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(1) Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen die entsprechende NZB über die Verfahren, die sie zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen haben, sobald die Absicht zur Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation öffentlich gemacht worden ist und bevor sie wirksam wird.
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Artikel 15 2
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(2) Unbeschadet der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Pflichten kann die betreffende NZB dem übernehmenden Institut erlauben, seiner statistischen Berichtspflicht im Rahmen von Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Befreiung von den normalen Berichtsverfahren darf nicht länger als sechs Monate ab dem Datum der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation dauern. Die Befreiung erfolgt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts zur Erfüllung seiner Berichtspflichten im Einklang mit dieser Verordnung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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