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+Artikel 15 1 |
Artikel 15 1(1) Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen die entsprechende NZB über die Verfahren, die sie zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen haben, sobald die Absicht zur Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation öffentlich gemacht worden ist und bevor sie wirksam wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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