(1) Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten kann die jeweilige NZB Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (12) aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen 2 % nicht übersteigt. Die Ausnahmeregelungen können sich auf einige oder alle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtspflichten beziehen.