(2) Um die Umsetzung der Berichtspflichten zu unterstützen, kann die jeweilige NZB kleinen Berichtspflichtigen gestatten, Kreditdaten in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Januar 2021 vierteljährlich anstatt monatlich zu melden, sofern der gemeinsame Beitrag aller Berichtspflichtigen, die vierteljährlich melden, zum Gesamtbetrag ausstehender Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 aller im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtigen unbeschadet ihrer Meldung von Kreditdaten nach einem anderen Rechtsrahmen, 4 % nicht übersteigt.