+Artikel 16 4

Artikel 16 4

(4)   Die NZBen unterrichten die folgenden Berichtspflichtigen über ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3:

a)

Berichtspflichtige, denen eine Ausnahmeregelung im Einklang mit Absatz 1 gewährt wurde;

b)

Berichtspflichtige, die Daten mit verminderter Meldefrequenz im Einklang mit Absatz 2 melden dürfen;

c)

Berichtspflichtige, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung oder verminderte Meldefrequenz im Einklang mit den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung