+ABSCHNITT 2 elektronische identifizierungssysteme
---+Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
---+Artikel 8 Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Notifizierung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
---+Artikel 10 Sicherheitsverletzung bei elektronischen Identifizierungssystemen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Haftung
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 11a Grenzüberschreitender Identitätsabgleich
------+Article 11a 1.
------+Article 11a 2.
------+Article 11a 3.
---+Artikel 12 Interoperabilität
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
---+Artikel 12a Zertifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
------+Article 12a 1.
------+Article 12a 2.
------+Article 12a 3.
------+Article 12a 4.
------+Article 12a 5.
------+Article 12a 6.
---+Artikel 12b Zugang zu Hardware- und Software-Funktionen

ABSCHNITT 2 elektronische identifizierungssysteme

ABSCHNITT 2 elektronische identifizierungssysteme

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 6 Gegenseitige Anerkennung
Artikel 7 Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme

Artikel 7

Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme

Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden

i) 

vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,

ii) 

im Auftrag des notifizierenden Mitgliedstaats ausgestellt oder

iii) 

unabhängig vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt und von diesem anerkannt.

b) 

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird und für den eine elektronische Identifizierung erforderlich ist.

c) 

Das elektronische Identifizierungssystem und die im Rahmen dieses Systems ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel erfüllen die Anforderungen zumindest eines der Sicherheitsniveaus, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

d) 

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des betreffenden Systems die Personenidentifizierungsdaten, die die betreffende Person eindeutig repräsentieren, der in Artikel 3 Nummer 1 genannten natürlichen oder juristischen Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das einschlägige Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugeordnet sind.

e) 

Der Beteiligte, der das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems ausstellt, stellt sicher, dass das elektronische Identifizierungsmittel der in Buchstabe d dieses Artikels genannten Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das betreffende Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugewiesen wird.

f) 

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Online-Authentifizierung zur Verfügung steht, so dass jeder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene vertrauende Beteiligte die in elektronischer Form empfangenen Personenidentifizierungsdaten bestätigen kann.

▼C2

Für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, kann der notifizierende Mitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zu dieser Authentifizierung festlegen. Die grenzüberschreitende Authentifizierung ist gebührenfrei, wenn sie in Bezug auf einen Online-Dienst erfolgt, der von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.

▼B

Die Mitgliedstaaten machen vertrauenden Beteiligten, die eine solche Authentifizierung durchführen möchten, keine spezifischen unverhältnismäßigen technischen Vorgaben, wenn derartige Vorgaben die Interoperabilität der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

▼M2

g) 

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt den anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 5 mindestens sechs Monate vor einer Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach den Verfahrensmodalitäten, die in den gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, eine Beschreibung dieses Systems zur Verfügung.

▼B

h) 

Das elektronische Identifizierungssystem erfüllt die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts.

Artikel 8 Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme
Artikel 9 Notifizierung
Artikel 10 Sicherheitsverletzung bei elektronischen Identifizierungssystemen
Artikel 11 Haftung
Artikel 11a Grenzüberschreitender Identitätsabgleich
Artikel 12 Interoperabilität
Artikel 12a Zertifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Artikel 12b Zugang zu Hardware- und Software-Funktionen

Artikel 12b

Zugang zu Hardware- und Software-Funktionen

Wenn Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und Aussteller notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel, die in gewerblicher oder beruflicher Eigenschaft handeln und dazu zentrale Plattformdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zum Zwecke oder im Zuge der Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität und elektronischen Identifizierungsmitteln an Endnutzer verwenden, gewerbliche Nutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der genannten Verordnung sind, so ermöglichen Torwächter ihnen insbesondere wirksame Interoperabilität mit — und Zugang für Zwecke der Interoperabilität zu — denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen. Im Sinne von Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 werden diese wirksame Interoperabilität und der Zugang kostenlos und unabhängig davon, ob die Hardware- oder Software-Funktionen, die der Torwächter bei der Erbringung solcher Dienste zur Verfügung hat oder verwendet, Teil des Betriebssystems sind, ermöglicht. Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Artikels 5a Absatz 14 der vorliegenden Verordnung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung