+Artikel 15 Barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen

Artikel 15 Barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen

Artikel 15

Barrierefreie Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen

Elektronische Identifizierungsmittel, Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte werden in einfacher und verständlicher Sprache gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zugänglich gemacht, wodurch sie auch Personen mit funktionellen Einschränkungen, wie z. B. ältere Personen, und Personen mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Technologien zugutekommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung