+Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Artikel 40

Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Die Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäß für die Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung