+ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel
---+Artikel 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
---+Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel
---+Artikel 37 Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
------+Article 37 5.
---+Artikel 38 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
------+Article 38 3.
------+Article 38 4.
------+Article 38 5.
------+Article 38 6.
---+Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
------+Article 39 1.
------+Article 39 2.
------+Article 39 3.
---+Artikel 39a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten
---+Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
---+Artikel 40a Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen

ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel

ABSCHNITT 5 Elektronische Siegel

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel
Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

Artikel 36

Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

►M2   ◄

Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a) 

Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

b) 

Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

c) 

Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

d) 

Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

▼M2

(2)  
Bis zum 21. Mai 2026 führt die Kommission eine Bewertung durch, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 37 Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten
Artikel 38 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
Artikel 39 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
Artikel 39a Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten

Artikel 39a

Anforderungen an einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten

Artikel 29a gilt sinngemäß für einen qualifizierten Dienst zur Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten.

Artikel 40 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Artikel 40

Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Die Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäß für die Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel.

Artikel 40a Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen

Artikel 40a

Anforderungen an die Validierung fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen

Artikel 32a gilt sinngemäß für die Validierung fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung