+KAPITEL III EXTERNE MELDUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN
---+Artikel 10 Meldung über externe Meldekanäle
---+Artikel 11 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
---+Artikel 12 Gestaltung externer Meldekanäle
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
---+Artikel 13 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
---+Artikel 14 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
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KAPITEL III EXTERNE MELDUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN
KAPITEL III EXTERNE MELDUNGEN UND FOLGEMAẞNAHMEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 10 Meldung über externe Meldekanäle
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Artikel 10
Meldung über externe Meldekanäle
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b melden Hinweisgeber Informationen über Verstöße unter Nutzung der Kanäle und Verfahren gemäß den Artikeln 11 und 12, nachdem sie zuerst über interne Meldekanäle Meldung erstattet haben, oder indem sie direkt über externe Meldekanäle Meldung erstatten.
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Artikel 11 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
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Artikel 12 Gestaltung externer Meldekanäle
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Artikel 13 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
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Artikel 13
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:
a)
die Bedingungen für den Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie;
b)
die Kontaktdaten für die externen Meldekanäle gemäß Artikel 12, insbesondere die E-Mail-Adressen und Postanschriften sowie die Telefonnummern solcher Kanäle mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden;
c)
die geltenden Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die zuständige Behörde den Hinweisgeber auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern, der Zeitrahmen für die Rückmeldung sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung;
d)
die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und insbesondere die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten — je nach Anwendbarkeit — gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie, Artikel 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725;
e)
die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;
f)
die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien sowie Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;
g)
eine Erläuterung, aus der eindeutig hervorgeht, unter welchen Umständen Personen, die eine Meldung an die zuständige Behörde richten, nicht wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 21 Absatz 2 haftbar gemacht werden können; und
h)
gegebenenfalls die Kontaktdaten des Informationszentrums oder der einzigen unabhängigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 3.
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Artikel 14 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
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Artikel 14
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und die Folgemaßnahmen dazu regelmäßig und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Bei dieser Überprüfung tragen die zuständigen Behörden den Erfahrungen Rechnung, die sie und andere zuständige Behörden gesammelt haben, und passen ihre Verfahren entsprechend an.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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