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+Artikel 2 2 |
Artikel 2 2(2) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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