+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung