+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die Artikel 6 erfüllen und nicht unter die in Artikel 8 genannten Gründe fallen, eine der folgenden Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit:

a)

ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt,

b)

eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer, oder

c)

eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten lediglich eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Genehmigungen vor.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung