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+Artikel 12 5 |
Artikel 12 5(5) Bei Visa für den längerfristigen Aufenthalt bringen die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 auf dem Visumaufkleber im Feld „Anmerkungen“ den Hinweis an, dass das Visum zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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