+Artikel 12 6

Artikel 12 6

(6)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers in Papierform festhalten oder diese Angaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und gemäß Nummer 16 Buchstabe a des Anhangs jener Verordnung elektronisch speichern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung