+Artikel 12 8

Artikel 12 8

(8)   Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine vorherige Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung