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+Artikel 12 8 |
Artikel 12 8(8) Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine vorherige Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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