+Artikel 15 Verlängerung des Aufenthalts oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
---+Artikel 15 1
---+Artikel 15 2
---+Artikel 15 3
---+Artikel 15 4
---+Artikel 15 5
---+Artikel 15 6
---+Artikel 15 7
---+Artikel 15 8
---+Artikel 15 9
---+Artikel 15 10
---+Artikel 15 11
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Artikel 15 Verlängerung des Aufenthalts oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 15 1
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(1) Sofern die Artikel 5 oder 6 eingehalten werden und keiner der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen, gewähren die Mitgliedstaaten einem Saisonarbeitnehmer innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Aufenthaltsdauer eine einmalige Verlängerung seines Aufenthalts, wenn der Saisonarbeitnehmer seinen Vertrag mit demselben Arbeitgeber verlängert.
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Artikel 15 2
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(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine mehrmalige Verlängerung ihres Vertrags mit demselben Arbeitgeber und ihres Aufenthalts zu gewähren, sofern die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird.
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Artikel 15 3
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(3) Sofern Artikel 5 oder 6 eingehalten werden und keiner der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen, gewähren die Mitgliedstaaten einem Saisonarbeitnehmer innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Höchstaufenthaltsdauer eine einmalige Verlängerung seines Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
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Artikel 15 4
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(4) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber und eine mehrmalige Verlängerung ihres Aufenthalts zu gestatten, sofern die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird.
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Artikel 15 5
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(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 akzeptieren die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags, wenn der nach dieser Richtlinie zugelassene Saisonarbeitnehmer sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.
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Artikel 15 6
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(6) Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigern, wenn die fragliche freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.
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Artikel 15 7
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(7) Die Mitgliedstaaten verweigern die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn die maximale Aufenthaltsdauer im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 erreicht ist.
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Artikel 15 8
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(8) Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigern, wenn der Drittstaatsangehörige internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU beantragt oder wenn der Drittstaatsangehörige Schutz gemäß dem nationalen Recht, den internationalen Verpflichtungen oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beantragt.
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Artikel 15 9
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(9) Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b, c und d gelten nicht für Saisonarbeitnehmer, die die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragen, wenn diese Bestimmungen auf den vorigen Arbeitgeber Anwendung finden.
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Artikel 15 10
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(10) Die Gründe für die Verlängerung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.
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Artikel 15 11
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(11) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 müssen bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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