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+Artikel 15 2 |
Artikel 15 2(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine mehrmalige Verlängerung ihres Vertrags mit demselben Arbeitgeber und ihres Aufenthalts zu gewähren, sofern die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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