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+Artikel 20 1 |
Artikel 20 1(1) Die Mitgliedstaaten fordern den Nachweis, dass für den Saisonarbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung steht, die während der Dauer des Aufenthalts einen angemessenen Lebensstandard entsprechend dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten gewährleistet. Die zuständige Behörde wird über jeden Wechsel der Unterkunft des Saisonarbeitnehmers unterrichtet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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