+Artikel 20 2
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Artikel 20 2
(2) Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so
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a)
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kann vom Saisonarbeitnehmer verlangt werden, dass er eine Miete zahlt, die im Vergleich zu seiner Nettovergütung und im Vergleich zur Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein darf. Die Miete darf nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden;
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b)
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stellt der Arbeitgeber dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück bereit, in dem die Mietbedingungen für die Unterkunft eindeutig festgehalten sind;
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c)
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stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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