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+Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung |
Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche ArbeitsverwaltungArtikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern nur durch die öffentliche Arbeitsverwaltung erfolgen darf. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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