+Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

Artikel 21

Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern nur durch die öffentliche Arbeitsverwaltung erfolgen darf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung