|
+Artikel 23 2 |
Artikel 23 2(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|