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+Artikel 25 1 |
Artikel 25 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, oder über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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