+KAPITEL VIII VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN
---+Artikel 22 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
------+Article 22 6.
------+Article 22 7.
---+Artikel 23 Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen
---+Artikel 24 Meldung von Verstößen
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25 Informationsaustausch mit der ESMA
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
---+Artikel 26 Bekanntmachung von Entscheidungen
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.
------+Article 26 5.
------+Article 26 6.
---+Artikel 27 Rechtsmittel
---+Artikel 28 Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

KAPITEL VIII VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL VIII VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 23 Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 23

Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b) 

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person,

d) 

die Höhe der Vermögensvorteile, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielt wurden, oder die Höhe der von dieser Person vermiedenen Verluste, soweit diese Vorteile und Verluste sich beziffern lassen,

e) 

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen,

f) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen festsetzen.

Artikel 24 Meldung von Verstößen
Artikel 25 Informationsaustausch mit der ESMA
Artikel 26 Bekanntmachung von Entscheidungen
Artikel 27 Rechtsmittel

Artikel 27

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

Artikel 28 Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Artikel 28

Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung