+Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Artikel 12

Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;

b) 

die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;

c) 

das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung