+Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
---+Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Zulässige Vermögenswerte
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Zulässige Geldmarktinstrumente
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Zulässige Verbriefungen und ABCP
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
---+Artikel 13 Zulässige Finanzderivate
---+Artikel 14 Zulässige Pensionsgeschäfte
---+Artikel 15 Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
------+Article 15 7.
---+Artikel 16 Zulässige Anteile von Geldmarktfonds
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
------+Article 16 7.

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
Artikel 9 Zulässige Vermögenswerte
Artikel 10 Zulässige Geldmarktinstrumente
Artikel 11 Zulässige Verbriefungen und ABCP
Artikel 12 Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Artikel 12

Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;

b) 

die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;

c) 

das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

Artikel 13 Zulässige Finanzderivate

Artikel 13

Zulässige Finanzderivate

Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;

b) 

das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;

c) 

die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;

d) 

die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.

Artikel 14 Zulässige Pensionsgeschäfte

Artikel 14

Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b) 

der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;

c) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können

i) 

als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder

ii) 

in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;

▼M3

d) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 10 % seines Vermögens aus;

da) 

die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds, die von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, machen nicht mehr als 15 % seines Vermögens aus;

▼B

e) 

der Geldmarktfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.

Artikel 15 Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
Artikel 16 Zulässige Anteile von Geldmarktfonds

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung