+Artikel 1 2

Artikel 1 2

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind;

b)

andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden;

c)

Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus:

i)

dem Gesamtgegenwert der Angebote von übertragbaren Wertpapieren und der für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m und n der vorliegenden Verordnung durch einen bestimmten Projektträger und der Beträge, die dieser Projektträger durch Kredite über eine Schwarmfinanzierungsplattform beschafft hat, und

ii)

dem Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von übertragbaren Wertpapieren, die der in Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannte Projektträger in seiner Eigenschaft als Anbieter gemäß der Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 unterbreitet hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung