+Artikel 1 2
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Artikel 1 2
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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a)
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Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind;
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b)
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andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden;
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c)
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Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus:
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i)
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dem Gesamtgegenwert der Angebote von übertragbaren Wertpapieren und der für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m und n der vorliegenden Verordnung durch einen bestimmten Projektträger und der Beträge, die dieser Projektträger durch Kredite über eine Schwarmfinanzierungsplattform beschafft hat, und
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ii)
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dem Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von übertragbaren Wertpapieren, die der in Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannte Projektträger in seiner Eigenschaft als Anbieter gemäß der Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 unterbreitet hat.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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