+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Unbeschadet der Tatsache, dass Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Definition übertragbarer Wertpapiere gemäß Absatz 1 Buchstabe m fallen können, darf die Verwendung solcher Anteile für die Zwecke dieser Verordnung von zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt haben, gestattet werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe n gelten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung