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(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger gewählten spezifischen Parameter oder Risikoindikatoren entsprechen. Wenn der Anleger in die vorgeschlagenen Schwarmfinanzierungsprojekte anlegen möchte, überprüft er jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot und trifft in jedem einzelnen Fall ausdrücklich eine Anlageentscheidung.

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, halten diesbezüglich die von den Anlegern vorgegebenen Parameter ein und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um für diese Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber den Anlegern den Entscheidungsprozess zur Ausführung des erteilten Verwaltungsmandats offen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung