|
+Artikel 3 5 |
Artikel 3 5(5) Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 können Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, im Namen ihrer Anleger im Rahmen der vereinbarten Parameter Ermessensbefugnisse ausüben, ohne dass Anleger dazu verpflichtet sind, jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot zu überprüfen und diesbezüglich eine Anlageentscheidung zu treffen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|