(6) Wenn für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auf eine Zweckgesellschaft zurückgegriffen wird, wird über eine solche Zweckgesellschaft nur ein einziger nicht liquider oder nicht teilbarer Vermögenswert angeboten. Diese Anforderung gilt nach dem Durchsichtsansatz für den zugrunde liegenden illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, der von Finanz- oder Rechtsstrukturen gehalten wird, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der Zweckgesellschaft befinden. Die Entscheidung über die Beteiligung hinsichtlich dieses zugrunde liegenden Vermögenswerts treffen allein die Anleger.