(2) Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters richtet geeignete Systeme und Kontrollen zur Bewertung der Risiken ein, die mit den über die Schwarmfinanzierungsplattform vermittelten Krediten verbunden sind, und überwacht deren Umsetzung.
Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, trägt dafür Sorge, dass er über angemessene Systeme und Kontrollen für das Management der Risiken und die Finanzmodellierung für dieses Angebot von Dienstleistungen verfügt und den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nachkommt.