|
+Artikel 4 3 |
Artikel 4 3(3) Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters überprüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mindestens alle zwei Jahre die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h und den Geschäftsfortführungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|