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Artikel 6 5
(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Tätigkeit in Verbindung mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios einen Notfallfonds eingerichtet hat und diesen betreibt, stellt er den Anlegern die folgenden Informationen zur Verfügung:
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a)
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eine Risikowarnung folgenden Inhalts: „Der von uns angebotene Notfallfonds begründet keinen Zahlungsanspruch; selbst wenn Sie einen Verlust erleiden, erhalten Sie möglicherweise keine Auszahlung. Die Höhe des möglicherweise ausgezahlten Betrags sowie die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, liegt im alleinigen Ermessen des Betreibers des Notfallfonds. Aus diesem Grund sollten sich Anleger bei der Überlegung, ob und in welcher Höhe angelegt werden soll, nicht auf etwaige Auszahlungen aus dem Notfallfonds verlassen.“;
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b)
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eine Beschreibung der Notfallfondspolitik, einschließlich
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i)
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der Offenlegung der Quelle der in den Fonds eingezahlten Mittel;
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ii)
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einer Erläuterung der Verwaltung des Fonds;
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iii)
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der Offenlegung der Eigentümer der Mittel;
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iv)
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der Aspekte, die der Betreiber des Notfallfonds berücksichtigt, wenn er entscheidet, ob und wie er seinen Ermessensspielraum in Bezug auf Auszahlungen aus dem Fonds nutzen will, einschließlich:
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—
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ob die Mittel im Fonds für eine Auszahlung ausreichen und
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dass die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, oder die Entscheidung über die Höhe des möglicherweise ausgezahlten Betrags im alleinigen Ermessen des Betreibers des Notfallfonds liegt;
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v)
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einer Erläuterung des Entscheidungswegs bezüglich der Frage, ob eine ermessensabhängige Auszahlung aus dem Fonds erfolgen soll, und
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vi)
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einer Beschreibung, wie mit den in den Fonds eingezahlten Mitteln bei Insolvenz des Betreibers des Notfallfonds umzugehen ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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