+Artikel 8 6

Artikel 8 6

(6)   Diese in Absatz 5 genannte Offenlegung muss

a)

auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und

b)

je nach Art des Kunden so ausführlich sein, dass dieser bezüglich der Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung