(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
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a)
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die Anforderungen an die Aufrechterhaltung oder Anwendung der in Absatz 3 genannten internen Vorschriften;
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b)
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die Vorkehrungen gemäß Absatz 4,
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c)
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die Modalitäten der in den Absätzen 5 und 6 genannten Offenlegung.
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Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.