+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   Führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und mit für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten durch, so hinterlegen sie die Geldbeträge bei einer der folgenden Einrichtungen:

a)

einer Zentralbank oder

b)

einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung