+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgen in einer der folgenden Formen

a)

in Form von Eigenmitteln, bestehend aus Posten des harten Kernkapitals im Sinne der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 dieser Verordnung;

b)

in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Schwarmfinanzierungsangebote aktiv vermarktet werden, oder einer vergleichbaren Garantie oder

c)

in Form einer Kombination der Buchstaben a und b.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung