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+Artikel 11 3 |
Artikel 11 3(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die auf Einzelbasis oder auf Basis ihrer konsolidierten Lage Teil 3 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) unterliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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